Die Ausgangsbeschränkungen, die momentan aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus herrschen, hatten bisher Scheidungskinder und ihre Eltern stark getroffen. Nun ist das Besuchsrecht für Kinder getrennter Eltern aber geklärt.

Justiz-, Familien- und Gesundheitsministerium haben gemeinsam beschlossen, dass man weiterhin beide Elternteile sehen dürfe.

Besuchsrecht für Kinder getrennter Eltern geklärt

„Die Polizei weiß Bescheid“, erklärte Justizministerin Alma Zadic. Scheidungskinder dürfen weiterhin zwischen den Wohnsitzen der Eltern pendeln. Eine Ergänzung der Ausgangsbeschränkungen brauche es nicht, so das Gesundheitsressort. Stattdessen einigte man sich auf eine gemeinsame Interpretation der Bestimmung, mit der die Verordnung geregelt ist.

Kinder dürfen demnach zu jenem Elternteil gebracht werden, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen, weil das unter die Ausnahmebestimmung für die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen fällt. Veröffentlicht wurde das zudem auf den Websites des Gesundheits- und des Justizressorts.

Gemeinsam überlegen, wie man vorgeht

Zudem sei auch zulässig, das Haus zu verlassen, um Kontaktrechte zwischen Eltern und Kindern auszuüben. „Kinder, die schon bisher zur Hälfte in dem einen und zur Hälfte in dem anderen Haushalt lebten, können daher wie gewohnt wechseln. Ebenso sind die üblichen Wochenendkontakte oder stundenweisen Kontakte mit einem Elternteil durch die Verordnung nicht eingeschränkt“, heißt es vonseiten des Justizministeriums.

Eltern könnte zudem auch weiterhin einvernehmlich andere Besucheregeln treffen. Im Streitfall müsste man das vor dem zuständigen Pflegschaftsgericht entscheiden. Gleichzeitig appelliert das Justizministerium an den Hausverstand der Eltern: „Überlegen Sie gemeinsam, wie vorzugehen ist, wenn in einem Haushalt besonders gefährdete Personen leben. Gehen Sie zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Ihrer Kinder gemeinsam mit Hausverstand vor und nehmen Sie die Gefahren ernst. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie zum Schutz von besonders gefährdeten Menschen den Kontakt nicht vorübergehen einschränken und vermehrt auf Telefonate und Videotelefonie umsteigen können.“

Ursprünglich kein Besuchsrecht

Das Justizministerium fügt aber ebenfalls hinzu, dass im Falle einer behördlich verhängten Quarantäne, die Auflagen jedenfalls einzuhalten seien. Ursprünglich hatte man die Verordnung übrigens noch anders interpretiert: „Aufgrund der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung darf das Kind den Haushalt des betreuenden Elternteils nicht verlassen. Auch ein Besuch dort ist nicht erlaubt“, hatte es noch letzte Woche auf der Website des Justizressorts geheißen.