Was muss der Arbeitgeber machen, um seine Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu bewahren?

Weitreichende Maßnahmen wurden in Österreich und anderen Ländern beschlossen, um die weiter rasante Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen – die Schreckensnachrichten aus Italien haben uns allen klar gemacht, was passieren kann. Ausgangsbeschränkungen und Flugverbote sind nur 2 dieser Maßnahmen, auch Restaurants und Bars bleiben geschlossen.

Unternehmen sollen ihre Mitarbeiter nach Möglichkeit daheim via Teleworking arbeiten lassen. Klar ist aber, dass dies nicht in allen Bereichen möglich ist. Abgesehen von Gesundheitseinrichtungen, die natürlich kranke Menschen versorgen müssen, bleiben auch Supermärkte, Drogeriemärkte, Trafiken und Tiernahrungsgeschäfte geöffnet. Mitarbeiter dieser Betriebe müssen aber vom Arbeitgeber vor einer Ansteckung geschützt werden – und selbst ebenso dafür Sorge tragen, dass sie sich nicht anstecken.

Wichtig ist hier die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, also des Unternehmens, für das man tätig ist. Es sind „geeignete Vorsichtsmaßnahmen“ zu ergreifen, um die Arbeitnehmer zu schützen, wie die Wirtschaftskammer schreibt. Das umfasst unter anderem genaue Anweisungen, sich die Hände zu waschen, Mund und Nase zu bedecken und den Kontakt zu (möglicherweise) erkrankten Menschen zu vermeiden. Derzeit besteht keine Verordnung, dass Mitarbeiter in Betrieben wie Supermärkten Schutzmasken tragen müssen – es könnte aber sein, dass solche Maßnahmen beschlossen werden.

Schutz gegen Coronavirus im Betrieb

Jedenfalls muss das Unternehmen leicht zugängliche Schutzmaßnahmen wie eben Hände waschen oder Desinfektion zur Verfügung stellen. Dienstreisen sollten unterbleiben, der Kundenkontakt auf das Minimum reduziert werden. Kann aber ein Mitarbeiter eine Schutzmaske tragen oder darf das der Betrieb verbieten? Wenn es erhöhte Ansteckungsgefahr gibt, dann schon – und das könnte bei Kundenkontakt bestehen. Im Gesundheitsbereich gilt das ohnedies. Allerdings sind Schutzmasken ohnehin kein ausreichender Schutz.

Linktipp: Empfehlungen der Arbeiterkammer für Arbeitnehmer.