Welche Folgen hat ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen des Coronavirus? Wie sieht es mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen rund um Home-Office und Quarantäne in Österreich aus? Wir haben uns die Sachlage genauer angesehen:

Fernbleiben von der Arbeit: Eigenmächtiges Fernbleiben ist nicht möglich, außer wenn eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht – also wenn es an der Arbeitsstätte schon zu Ansteckungen gekommen ist. Besser ist es, bei Angst vor dem Coronavirus eine gütliche Einigung mit dem Unternehmen zu treffen, beispielsweise die Erlaubnis, im Home-Office zu arbeiten. Unternehmen müssen aber dafür sorgen, dass die Hygiene am Arbeitsplatz gewährleistet ist – das gilt natürlich vor allem für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler.

Quarantäne verhängt – was nun? Wenn über ein bestimmtes Gebiet eine Quarantäne verhängt wird (wie derzeit schon in Italien), dann darf dieses auch nicht für den Job verlassen werden. Sollten also bestimmte Bezirke in Österreich zur Sperrzone werden, dürfen diese auch nicht für die Arbeit verlassen werden. Auch wenn das Unternehmen, für das man tätig ist, in einer solchen Sperrzone wäre, muss man nicht arbeiten gehen. Allerdings ist in beiden Fällen das Unternehmen zu informieren.

Kinder daheim – kann ich auch daheim bleiben? Was geschieht, wenn Schulen und Kindergärten geschlossen werden bzw. Eltern aus Angst um die Gesundheit ihrer Kinder diese lieber daheim lassen? Wenn Schule oder Kindergarten auf behördliche Anweisungen geschlossen werden, können Arbeitnehmer dann daheim bleiben, wenn dies aufgrund des Alters des Kindes nötig sein sollte. Prinzipiell muss das Gehalt dann weiter bezahlt werden. Im Einzelfall müsste auch geprüft werden, ob es andere Betreuungsmöglichkeiten für Kinder gibt. Es bleibt abzuwarten, ob die Regierung auch diesbezüglich noch genauere Angaben gibt. 

Gehalt trotz Quarantäne? Es besteht ein Anspruch auf Weiterbezahlung des Gehalts, wenn man wegen Quarantäne-Maßnahmen seine Wohnung nicht verlassen kann. Der Arbeitgeber bekommt den Betrag später vom Staat vergütet.

Arbeiten von daheim? Im besten Fall einigen sich Arbeitnehmer und Unternehmen darauf, dass das Arbeiten auch von auswärts – also von daheim im Home Office – möglich ist. Allerdings kann kein Mitarbeiter dazu gezwungen werden, außer es gibt entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag. Auch eine sogenannte Versetzungsklausel kann dazu verpflichten, derzeit von daheim zu arbeiten.

Urlaub trotz Coronavirus? Wenn ein Arbeitnehmer auf Urlaub fahren sollte, kann das vom Arbeitgeber nicht verboten werden. Es darf allerdings danach gefragt werden, wo der Urlaub verbracht wurde, um mögliche Schutzmaßnahmen für andere Mitarbeiter zu ergreifen. Wenn ein Mitarbeiter wegen Quarantäne-Maßnahme nicht zurückkehren und seinen Job antreten kann, darf er deshalb nicht entlassen werden.  Allerdings könnte es ein Problem sein, wenn Mitarbeiter trotz Reisewarnung in ein bereits betroffenes Gebiet reisen und dann nicht zurück kommen können – dann droht eine Gehaltsunterbrechung.

Weiterführende Informationen gibt es bei der Arbeiterkammer und beim Gesundheits- und Sozialministerium.